- Bei der Begleitung, Bewertung oder Sanierung von IT-Projekten.
- Fachliche Beratung im Sinne des § 144 ZPO n.F. (2020), z.B.
zur Unterstützung von Vergleichsverhandlungen und der
Beweisaufnahme, bei der Durchdringung und Strukturierung von
Streitstoff sowie bei der Formulierung des Beweisbeschlusses.
- Bei der Festlegung und Formulierung von Anforderungen in Form
von Lastenheften, Pflichtenheften, SRS gemäß
ISO/IEC/IEEE 29148:2011, Product Backlogs, Leistungsverzeichnissen etc..
- Bei der Festlegung und Beschreibung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen.
- Bei der Beurteilung von Projektrisiken.
- Bei der Abnahme von Softwareprodukten oder IT-Projekten.
- Bei der Prüfung der technischen Voraussetzungen von
Datenschutzanforderungen.
- Bei der Überwachung laufender IT.
- Bei Ausschreibungen, Lieferanten- und Produktauswahl.
- Bei der Zustandssicherung zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung
für einen Rechtsstreit und der Tatsachenaufnahme.
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- Im Gerichtsauftrag bei Beweisbeschlüssen (u.a.) zu den
Themenkreisen Agilität (z.B. Scrum), Anforderungsmanagement,
freie und quelloffene Software, IT-Betrieb,
IT-Projektabwicklung und Abnahme, IT-Systeme, Software Engineering und
Softwarequalität.
- Als Parteigutachten, z.B.:
- als Grundlage der Klageschrift.
- wenn Anträge an das Gericht sachgerecht begründet
werden müssen.
- wenn gezielte Stellungnahmen gegen ein gerichtliches Gutachten
notwendig sind.
- zur sachgerechten Abwehr gegnerischer Ansprüche.
- wenn das Risiko eines Gerichtsverfahrens vom
Auftraggeber nicht abgeschätzt werden kann.
- wenn es der beauftragenden Partei an der notwendigen Sachkunde
fehlt, ihre Ansprüche vollständig, schlüssig,
nachvollziehbar und verständlich zu begründen.
Die Kosten von Privatgutachten sind im gerichtlichen Verfahren u.U.
erstattungsfähig.
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